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Ihr Recht - Gewaltschutzgesetz

Häusliche Gewalt ist keine Privatsache, sondern ein Straftatbestand. Sie haben das Recht, die Polizei zu rufen, wenn Sie Gewalt in ihrer häuslichen Umgebung erleben. Sie haben auch das Recht, allein mit den Beamten zu sprechen.

Die Polizeibeamten können den Täter aus der Wohnung weisen, ihm den Schlüssel abnehmen und ein Rückkehrverbot für 10 Tage aussprechen. Dabei ist es ganz gleich, wem die Wohnung gehört oder wer die Miete zahlt.

Das Rückkehrverbot gilt auch dann, wenn der Täter persönliche Sachen abholen will. Die Polizei ist verpflichtet, die Einhaltung des Rückkehrverbotes zu überprüfen.

Sie können diese Zeit nutzen, um zu überlegen, wie Sie weiter vorgehen wollen: Möchten Sie in der Wohnung bleiben oder zum Beispiel in ein Frauenhaus gehen?

Es ist gut, sich Hilfe und Unterstützung zu holen – erst recht, wenn Sie unsicher sind.
  • Frauenberatungsstellen können Sie beraten und bei Ihrer Entscheidung unterstützen.
  • Bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt erhalten Sie rechtliche Informationen.
  • Frauen, die über wenig Geld verfügen oder ALG II empfangen, können einen Beratungsschein beim Amtsgericht beantragen.
Sie haben die Möglichkeit, beim Amtsgericht den Wohnungsverweis für den Täter noch einmal für 10 Tage zu verlängern. Der Wohnungsverweis verlängert sich auf bis zu 20 Tage, wenn Sie als Opfer eine gerichtliche Wohnungszuweisung beantragen. Die Anträge können Sie selbst stellen oder eine Anwältin damit beauftragen. Zusätzlich ist es möglich, dem Täter ein Näherungsverbot auferlegen zu lassen. Auch hierüber entscheidet das Gericht.

Das Wichtigste ist Ihre Sicherheit und die Ihrer Kinder!
Sie haben ein Recht darauf, dass Ihnen geholfen wird.